Unberechtigtes Abhören von Nachrichten Dritter mit Strafe belegt
Elektronische Geräte, die zum Mithören funkgestützter Kommunikation geeignet und seit einigen Jahren als sogenannte Funk-Scanner auf dem Markt sind, dürfen nicht zum unberechtigten Abhören genutzt werden. Nach den §§ 148, 89 Telekommunikationsgesetz ( TKG ) wird das Abhören von Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage nicht bestimmt sind, bzw. Mitteilen des Inhaltes einer solchen Nachricht oder der Tatsache ihres Empfangs mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe belegt. Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten abgehört werden, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure, die Allgemeinheit oder für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.
Das Problem der unberechtigten Nutzung existiert seit 1992. Im Zuge der europäischen Liberalisierungsbestrebungen, dem Anliegen des Rechtes auf Informationsfreiheit voll nachzukommen und dem Ziel, Handelshemmnisse innerhalb Europas abzubauen, wurden damals die für den Rundfunk üblichen Frequenzbegrenzungen aufgehoben.
Faktisch wurde damit nicht nur der Empfang der zuvor erwähnten Rundfunksendungen außerhalb des eigentlichen Rundfunkbandes, sondern auch der Empfang von Aussendungen, die sich nicht an die Allgemeinheit wenden (z.B. Individualkommunikation, Polizei- oder Flugfunk) und die aus Gründen des Fernmeldegeheimnisses oder der öffentlichen Sicherheit schutzwürdig sind, ermöglicht.
Daraus resultiert die Strafvorschrift des § 148 TKG
i. V. m. § 89 TKG. Auch das Strafgesetzbuch
stellt in § 201 das Abhören, Mitteilen und Aufzeichnen des
nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Strafe.
Bis 1992 waren Rundfunkempfangsanlagen in Deutschland technisch
so ausgelegt, daß nur die dem Rundfunk zugewiesenen
Frequenzbänder empfangen werden konnten. Die Aufhebung der
Frequenzbandgrenzen im Jahre 1992 führte zwar nicht dazu, daß
jetzt Radiogeräte mit größeren Frequenzbereichen produziert
wurden, aber im Markt wurden folglich Funkscanner angeboten, die
als Empfangsanlage alle ausgesendeten Nachrichten empfangen
können.
Objektiv betrachtet sind diese Geräte "normale Rundfunkempfänger"
wie jeder andere Radioempfänger, der mit einer CE-Kennzeichnung
in den Verkehr gebracht, also verkauft werden kann.
Wer jedoch in Anbetracht des Abhörverbots - wie im
Telekommunikationsgesetz beschrieben - einen Funkscanner erwirbt,
muß wissen, daß nicht jede Nutzung erlaubt ist, die durch
technische Mittel ermöglicht wird. Der verantwortliche Umgang
damit liegt in der Verantwortung jedes Einzelnen. Die
Strafgerichtsbarkeit hat mittlerweile in einer Reihe von Urteilen
bestätigt, dass das Abhören nichtöffentlicher Aussendungen
strafbar ist. Zu erwähnen ist hier insbesondere die Entscheidung
des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 09.02.1999
(Az.: 4St RR 7/99).